Novum bei KV-Wahl 2025

20.05.25, 15:00
  • Kirchenvorstand

Die neue Wahlordnung wurde im Amtsblatt vom 1. April veröffentlicht und ist bei diesen Wahlen gültig. 

Wählen und kandidieren in der Wahlgemeinde
Bei der KV-Wahl gibt es ein großes Novum: Zum ersten Mal ist es möglich, in einer Gemeinde, die nicht die eigene Wohnsitzpfarre ist, zu wählen und gewählt zu werden. Dafür muss lediglich ein vorbereiteter Antrag bis 7. Juni 2025 ausgefüllt werden und in der Wahlgemeinde eingereicht werden.

„Durch das neue Kirchenvorstandswahlrecht können engagierte Personen in der Kirchengemeinde wählen und sich zur Wahl stellen, in welcher sie sich beheimatet fühlen. Auch ein neuer Wohnort muss nun nicht mehr mit dem Verlust des Amtes als Kirchenvorstandsmitglied einhergehen. Das neue Wahlrecht fördert und unterstützt stabile Beziehungen und Gremien in unseren Kirchengemeinden“, erläutert Sven Schümann, Fachbereichsleiter Weltliches Recht Kirchengemeinden.

Hier finden Sie das Antragsformular auf Eintragung bzw. Umtragung in die Liste der Wahlberechtigten einer anderen Kirchengemeinde. Der Antrag gilt für das aktive und passive Wahlrecht. Der Antrag ist bei der Kirchengemeinde (Pastoralbüro) zu stellen, in welcher das Wahlrecht begehrt wird. Die Anträge werden vom Pastoralbüro bitte eingescannt an das Meldewesen gesendet: meldewesen@erzbistum-koeln.de. Dort wird dann die Umtragung im Wählerverzeichnis vorgenommen.

„Sich als Kirchenvorstand zu engagieren ist eine spannende, vielseitige aber auch herausfordernde Aufgabe. Wir freuen uns sehr, wenn sich gerade in diesen herausfordernden Zeiten viele Menschen für eine Mitarbeit im Kirchenvorstand motivieren lassen, um den Wandel der Kirche vor Ort mitzugestalten. Wir werden die Kirchenvorstände dabei mit unserer Angeboten im ServicePoint Kirchengemeinden nach Kräften unterstützen“, sagt Christina Weyand, Fachbereichsleiterin ServicePoint Kirchengemeinden.

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